Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Umsatzsteuer 
Mittwoch, 17.04.2024

Keine Umsatzsteuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen - Weder Urheber noch Rechtsnachfolger

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG auch bei der Lieferung von Kunstgegenständen durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Anwendung kommt, wenn der Urheber der Kunstgegenstände an der GbR beteiligt ist und die GbR keinen eigenen schöpferischen Beitrag geleistet hat. Fraglich war, ob der Begriff des Urhebers bzw. des Rechtsnachfolgers des Urhebers in § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG weit auszulegen ist (Az. XI R 15/20).

Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger anzusehen ist, sei auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu beurteilen. Urheber im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG sei der (geistige) Schöpfer des Werkes; dessen Rechtsnachfolger sei der Gesamtrechtsnachfolger.

Auch wenn es sich bei der streitgegenständlichen Skulptureninstallation um einen dem Grunde nach begünstigten Kunstgegenstand im Sinne von Nr. 53 Buchst. c der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG handelt, habe das Finanzgericht hier zu Recht entschieden, dass die Lieferung nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG, Art. 103 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL a. F. vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt wurde. Denn die Klägerin sei weder Urheber noch Rechtsnachfolger des Urhebers des gelieferten Gegenstandes.

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