Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Gewerbesteuer 
Montag, 22.07.2024

Vortragsfähiger Gewerbeverlust einer ausländischen Kapitalgesellschaft bei Einbringung des Geschäftsbetriebs der einzigen inländischen Betriebsstätte in eine Personengesellschaft

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob der bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust mit Einbringung des Geschäftsbetriebs ihrer einzigen inländischen Betriebsstätte in eine Personengesellschaft, an deren Vermögen die einbringende Kapitalgesellschaft zu 100 % beteiligt ist, auf die aufnehmende Personengesellschaft übergeht, oder ob er bestehen bleibt und (nur) für eine Verrechnung mit zukünftigen inländischen Gewinnen der Kapitalgesellschaft zur Verfügung steht (Az. IV R 26/21).

Wenn eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine GmbH & Co. KG einbringe und sich ihre Tätigkeit fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH beschränke, stehe § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG der Annahme von Unternehmensidentität i. S. d. § 10a GewStG auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft nicht entgegen.

Im Streitfall sei die Annahme des Finanzgerichts, bei der G handele es sich nach Maßgabe des sog. Typenvergleichs um eine Kapitalgesellschaft, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zudem wurde zu Recht davon ausgegangen, dass der für die G auf den 31.12.2010 festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust aufgrund von Unternehmensidentität mit dem im Erhebungszeitraum 2011 von der Klägerin erzielten Gewerbeertrag verrechnet werden kann. Die erforderliche Unternehmeridentität war ebenfalls zu bejahen.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.