Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Umsatzsteuer 
Mittwoch, 24.07.2024

Stellt der entgeltliche Betrieb eines Parkplatzes sowie einer WC-Anlage neben einem Baudenkmal selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistungen dar?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte zu entscheiden, ob der entgeltliche Betrieb eines Parkplatzes sowie einer WC-Anlage neben einem Baudenkmal als selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistungen oder als umsatzsteuerbefreite Nebenleistungen zu den nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreien Umsätzen durch das Baudenkmal zu werten sind (Az. 7 V 7031/23).

Wenn eine kommunale GmbH, die entgeltlich das Begehen eines Baudenkmals sowie Führungen durch das Denkmal anbietet, entgeltpflichtig einen Parkplatz und ein WC neben dem Denkmal betreibt und sie als eine den in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG genannten Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände vergleichbare Einrichtung anerkannt ist, sei es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die entgeltliche Überlassung der Parkplätze keine Nebenleistung zu der entgeltlichen umsatzsteuerfreien Zutrittsgewährung zum Denkmal bzw. zu den Führungen am Denkmal darstelle.

Es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass Umsätze aus dem Betrieb der teils von zahlenden Denkmalbesuchern, teils von nicht zahlenden Besuchern genutzten WC-Anlage nur insoweit Nebenleistungen zu den steuerfreien Denkmalumsätzen und damit umsatzsteuerfrei sind, als sie gegenüber den zahlenden Besuchern des Denkmals erzielt werden. Wenn sich dieser Anteil nicht substanziiert rechnerisch ermitteln lasse, sei er zu schätzen.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.