Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Sonstige 
Donnerstag, 25.07.2024

Kein Anspruch auf Zurverfügungstellung von originalgetreuen Kopien personenbezogener Daten aus den Akten der Finanzbehörde

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Akteneinsicht in Bewertungsakten und -daten zu einer Immobilie zur Ermöglichung einer Prüfung der Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (insbesondere Absetzung für Abnutzung) besteht (Az. 16 K 12118/21).

Wenn ein Steuerpflichtiger die ihm nicht ersichtliche Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage der von einem Bauträger erworbenen Immobilie nachvollziehen will, hat er keinen Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in alle diesbezüglichen Bewertungsakten, Feststellungsakten, Handakten der Betriebsprüfung und Daten der Finanzbehörde durch Übersendung von originalgetreuen Kopien der Akten der Finanzbehörde; ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der Datenschutz-Grundverordnung noch aus der Abgabenordnung oder dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien originalgetreuer einzelner oder gesamter Aktenbestandteile bestehe nicht. Dieses Ergebnis werde sowohl durch die Auslegung von Art. 15 DSGVO als auch auf Grund der EuGH-Rechtsprechung getragen. Dem Ziel der DSGVO nach soll das Auskunftsrecht dem Betroffenen ermöglichen, einen Überblick über den Umfang und Inhalt der zu ihm gespeicherten persönlichen Daten verschaffen, um ihm die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Ausübung der weiteren Betroffenenrechte zu ermöglichen. Dazu sei nicht erforderlich, dass die betroffene Person über sämtliche beim Verantwortlichen gespeicherten Schriftstücke oder Dateien informiert werde.

Der Steuerpflichtige habe allerdings einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.