Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Sonstige 
Donnerstag, 19.09.2024

Kein Erlass der auf Veräußerungsgewinn von GmbH-Anteilen entfallenden Kirchensteuer

Das Finanzgericht Münster entschied zum Erlass der auf einen Veräußerungsgewinn von GmbH-Anteilen entfallenden Kirchensteuer unter Berufung auf eine kirchliche Erlassregelung (Az. 4 K 2056/21 und 4 K 2372/22).

Der von dem Kläger begehrte Erlass der Kirchensteuer ist einem der Kirchensteuerfestsetzung nachgelagerten Erlassverfahren überantwortet. Eine solche Entscheidung über den Erlass von Kirchensteuer sei nicht der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte entzogen. Der von dem Kläger begehrte Erlass komme jedoch nur dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt seien und der Kläger einen Anspruch auf den Erlass habe.

Der vom Kläger begehrte Teilerlass sei nicht von § 227 AO i. V. m. § 8 Abs. 1, Abs. 4 KiStG NRW gedeckt und eine spezifische kirchensteuerliche Erlassermächtigung sei in Nordrhein-Westfalen nicht vorhanden. Sofern man die Erlassrichtlinie des Beklagten als ausreichende Erlassgrundlage ansehen wollte, wären die dort genannten Erlassvoraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt. Nach Abs. 5 Buchst. a Satz 1 der Erlassrichtlinie sei Teilerlass für den Fall vorgesehen, dass der Steuerpflichtige außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 EStG erzielt hat. Ein solcher Fall des § 34 EStG liege hier aber nicht vor. Der Kläger hat keinen Betrieb bzw. Teilbetrieb i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, keinen gesamten Mitunternehmeranteil i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und auch keinen gesamten Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG veräußert. Es seien vielmehr GmbH-Anteile veräußert worden. Der Kläger habe hier daher keinen Anspruch auf Erlass der Kirchensteuer.

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