Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Sonstige 
Donnerstag, 19.09.2024

Keine Versicherungsteuerfreiheit für eine sog. Funktionsinvaliditätsversicherung

Wenn ein Versicherungsunternehmen in einem „Multi-Risk-Tarif” bei bestimmten Einschränkungen von Gesundheit oder körperlicher Leistungsfähigkeit ein Versicherungsprodukt mit jeweiligen Elementen von Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Pflegeversicherung anbietet und somit Versicherungsschutz für die Folgen von Unfällen und bestimmten schweren Erkrankungen geboten wird, liegt im Kern eine Unfallversicherung vor, die nicht unter die Steuerfreiheit des Versicherungsteuergesetzes fällt. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 2 K 1552/19).

Eine – von der Versicherungsteuer kraft Gesetzes befreite – Krankenversicherung liege nicht schon deshalb vor, weil eine Krankheit auch durch einen Unfall ausgelöst werden kann, denn trotz einer vertraglichen Einbeziehung von Heilbehandlungen als Folge eines Unfalls stehe die Absicherung eines Unfalls dann nicht im Vordergrund, sondern sei nur mittelbare Folge einer umfassenden Absicherung des Risikos “Krankheit”.

Wenn es jedoch nicht um Versicherungsschutz wegen der Behandlung von jeglichen Krankheiten gehe, sondern um die Absicherung gegen Beeinträchtigungen wichtiger Körperfunktionen bzw. Grundfähigkeiten (z. B. Sehfähigkeit, Sprachfähigkeit, Gehfähigkeit) und diese Beeinträchtigungen bestimmten Invaliditätsgraden zugeordnet werden (sog. Gliedertaxe), spreche dies ebenfalls indiziell für eine Unfallversicherung.

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, dessen Gegenstand der Betrieb der Unfallversicherung, der Kredit- und Kautionsversicherung, aller Arten der Schadenversicherung und der Rückversicherung im In- und Ausland ist. Die streitgegenständlichen Versicherungsentgelte für das Produkt sind im Inland gemäß § 1 Abs. 1 VersStG steuerbar. Die Versicherungsentgelte seien hier auch versicherungssteuerpflichtig und unterfallen nicht der Regelung zur Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.