Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 20.09.2024

Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung - Bindungswirkungen für die Besteuerung nach § 2a EStG a. F.

Das Finanzgericht Nürnberg hatte zu entscheiden, ob gesonderte Feststellungen nach § 2a EStG a. F. (in der Fassung vom 16.04.1997) zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1996 bis 1998 zu erlassen waren (Az. 1 K 720/22). Die Klägerin ist eine im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Maschinenelementen.

Die Art, die Herkunft, der Umfang und die zeitliche Zuordnung der Verluste sei im Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung zu klären und abschließend zu entscheiden. Im nachfolgenden Verfahren zur Körperschaftsteuer komme es dann darauf an, ob die Körperschaft die Möglichkeit des § 2a Abs. 3 EStG a. F. ergreife, d. h. ob sie einen Antrag auf Abzug der Verluste stelle oder andere Betriebsstätten in diesem Staat mit positiven Einkünften unterhalte, die zu einer Saldierung führen würden.

Eine gesonderte Feststellung gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 AO könne auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung sei, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen sei. Gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO sei hierauf im Feststellungsbescheid hinzuweisen.

Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung habe abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen sei. Eine eigenständige Erklärung oder ein Formularvordruck hinsichtlich der gesonderten Feststellung nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG a. F. sei nicht vorgesehen, da sich die Feststellungen in der Regel aus anderen Feststellungs- oder Steuerbescheiden ergeben.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.