Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 20.09.2024

Kein Kindergeldanspruch: Ausbildung zum Rettungshelfer im Rahmen eines Freiwilligendienstes gilt als erstmalige Berufsausbildung

Das Finanzgericht Münster hatte über die Berücksichtigung des Sohnes des Klägers beim Kindergeld als Kind nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 32 Abs. 1 und Abs. 4 EStG zu entscheiden (Az. 13 K 1080/23).

Der Kläger erhielt zunächst laufend Kindergeld für seinen Sohn. Dieser absolvierte von Februar 2019 bis August 2019 einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) beim Malteser Hilfsdienst. Während des Bundesfreiwilligendienstes nahm der Sohn an einem Ausbildungslehrgang für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer teil. Im Anschluss an das vorzeitige Ende des Bundesfreiwilligendienstes im August 2019 begann der Sohn zunächst eine Ausbildung zum Mechatroniker. Diese Ausbildung wurde im Dezember 2019 nach Kündigung durch die Ausbildungsstelle vorzeitig beendet. Ab Dezember 2019 bewarb sich der Sohn des Klägers bei verschiedenen Ausbildungsstellen für eine Ausbildung zum Notfallsanitäter. Zudem arbeitete er nach Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses im Dezember 2019 daneben zunächst bei einem Abschleppunternehmen in Vollzeit. Das Arbeitsverhältnis wurde im März 2020 beendet. Ab Januar 2021 begann der Sohn eine Vollzeittätigkeit beim Deutschen Roten Kreuz. Nach dem Arbeitsvertrag wurden ihm die Aufgaben eines Sanitätshelfers und Fahrers mit Verwaltungstätigkeiten im ärztlichen Notfalldienst übertragen. Hierfür erhielt er eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 2.000 Euro. Ab September 2022 wechselte er zum Arbeiter-Samariter-Bund und arbeitete dort mit vergleichbarer Tätigkeit in Vollzeit. Im November 2022 bestand er zudem die staatliche Prüfung zum Rettungssanitäter nach der RettAPO 2017. Die Beklagte hob am 06.02.2023 die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers ab März 2023 auf.

Das Gericht entschied, dem Kläger stehe im Streitzeitraum kein Anspruch auf Kindergeld zu, denn sein Sohn wurde zu Recht nicht als berücksichtigungsfähiges Kind beim Kindergeld eingeordnet, da bereits die in 2019 absolvierte Ausbildungsmaßnahme zum Rettungshelfer als erstmalige Berufsausbildung einzuordnen sei. Der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei enger auszulegen als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Merkmal der Berufsausbildung. Eine „erstmalige Berufsausbildung” i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erfordere jedoch keine zeitliche Mindestkomponente der absolvierten Ausbildungsmaßnahme. Ausbildungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Freiwilligendienstes erfolgen (z. B. zum Rettungshelfer), stellen „erstmalige Berufsausbildungen” dar.

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