Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 04.10.2024

Betriebsaufgabe durch „Entprägung“ einer bisher gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

Ist eine bisher gewerblich geprägte, Immobilien vermietende GmbH & Co. KG nicht mehr nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt, weil ein Kommanditist zum Geschäftsführer bestellt wird, so führt diese sog. Entprägung zu einer Entnahme der Grundstücke aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen zum Teilwert und zu einer Änderung der AfA-Bemessungsgrundlage und damit zu einer Änderung der nach der Entprägung erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch der Folgejahre. Die Entprägung ist daher im Hinblick auf die Vermietungseinkünfte der Folgejahre als Lebensvorgang ein Sachverhalt i. S. d. § 174 Abs. 4 AO. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 8 K 8119/23).

Wenn das Finanzamt nach einer Außenprüfung infolge der Entprägung von einem Aufgabegewinn und höheren gemeinen Werten der Immobilien und damit materiell-rechtlich verbunden von einer höheren AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgegangen sei und auf einen Rechtsbehelf der Gesellschaft hin diese Besteuerung eines Aufgabegewinns für das Jahr der Entprägung infolge bereits eingetretener Feststellungsverjährung durch ein finanzgerichtliches Urteil aufgehoben werde, berechtige diese geänderte steuerliche Beurteilung der Folgen der Entprägung das Finanzamt zu einer Änderung der bestandskräftigen Bescheide der Folgejahre nach § 174 Abs. 4 AO und zu einer Korrektur der Vermietungseinkünfte (Rückgängigmachung der vom Finanzamt zu hoch angesetzten AfA, dadurch entsprechend höhere Vermietungseinkünfte).

Die Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen bedinge eine Auf- oder Abstockung der Bemessungsgrundlage der AfA bei Vermietung und Verpachtung. Nach einer Entnahme bilde der Teilwert bzw. der gemeine Wert die neue AfA-Bemessungsgrundlage bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dies allerdings nur, wenn die Wirtschaftsgüter mit diesen Werten steuerlich erfasst wurden, d. h., die stillen Reserven durch die Entnahme oder Betriebsaufgabe tatsächlich aufgedeckt und steuerlich erfasst worden sind oder noch erfasst werden können. Die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO könne auch durch ein finanzgerichtliches Urteil ausgelöst werden und beginne bei Klagestattgabe sowie Revisionszulassung im finanzgerichtlichen Urteil nicht bereits bei Bekanntgabe der angefochtenen und durch die Klagestattgabe nunmehr aufgehobenen Einspruchsentscheidung, sondern erst mit Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision. Innerhalb dieser Jahresfrist muss infolge § 44 Abs. 2 FGO zumindest die Einspruchsentscheidung des Bescheides ergangen sein, der nach § 174 Abs. 4 AO geändert wird.

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