Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Gewerbesteuer 
Montag, 07.10.2024

Keine erweiterte Gewerbesteuer-Kürzung bei Vermietung einer Lagerhalle mit Lastenaufzug und Paletten-Förderanlage

Das Finanzgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob die Klägerin in den Streitjahren 2016 bis 2018 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen kann (Az. 2 K 76/22). Die Klägerin erwarb im Jahr 1991 eine Gewerbeimmobilie in Hamburg. Die gesamte Gewerbeimmobilie besteht aus einer Büro-, einer Hallen- und einer Hoffläche. Bis zum 31. Dezember 2014 betrieb die Klägerin auf dem Grundstück selbst ein Lagereigeschäft. Seit dem 1. Januar 2015 vermietet die Klägerin das betreffende Grundstück an die A GmbH. Die Hallenfläche besteht aus drei miteinander verbundenen Lagerhallen mit einer Gesamtfläche von 17.200 qm. Eine der Lagerhallen ist ebenerdig eingeschossig, die zweite Lagerhalle verfügt über zwei Geschosse, die sowohl über einen Lastenaufzug als auch eine Paletten-Förderanlage vertikal miteinander verbunden sind. Die dritte Halle verfügt ebenfalls über zwei Geschosse, die ebenfalls über einen Lastenaufzug und eine Paletten-Förderanlage vertikal miteinander verbunden sind. Ein gesonderter Mietvertrag über die Paletten-Förderanlagen an die Mieterin besteht nicht. Im Mietvertrag wurde kein gesonderter Mietzins für die Paletten-Förderanlagen vereinbart.

Bei einer Paletten-Förderanlage in einer zweigeschossigen Lagerhalle, in der bereits ein Lastenaufzug vorhanden ist, handele es sich um eine Betriebsvorrichtung, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließe.

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz und daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen. Ausnahmen von dem Ausschließlichkeitserfordernis wegen Geringfügigkeit oder aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seien nicht geboten. Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot führe daher zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.