Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 08.10.2024

Nach unentgeltlicher Betriebsübertragung können nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers entstehen

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Rechtsnachfolger auch nach dem Übertragungszeitpunkt bekannt gewordene Verbindlichkeiten im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG übernimmt, wenn laut Übertragungsvereinbarung “sämtliche Passiva” übergehen sollen (Az. III R 7/22).

Die Übertragung eines Betriebs unter Familienangehörigen könne auch dann unentgeltlich sein, wenn der Erwerber sämtliche Betriebsschulden übernimmt und das Eigenkapital im Zeitpunkt der Übertragung negativ ist.

Der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs gelte im Fall der unentgeltlichen Betriebsübertragung auch für den Rechtsnachfolger, sodass unrichtige Bilanzansätze, die in die nicht mehr änderbare letzte Veranlagung des Rechtsvorgängers (Betriebsübergeber) mit Auswirkungen auf dessen Gewinn oder Verlust Eingang gefunden haben, gegebenenfalls beim Betriebsübernehmer ergebniswirksam zu korrigieren seien. Trotz des Grundsatzes des formellen Bilanzenzusammenhangs könnten im Anschluss an eine unentgeltliche Betriebsübertragung nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers vorliegen, wenn dieser Aufwendungen trage, die im Zusammenhang mit seiner früheren Betriebsführung stehen.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.