Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 21.10.2024

Zahlungen an Insolvenzverwalter dienen der Gläubigerbefriedigung und betreffen die private Lebensführung des Insolvenzschuldners - Keine Betriebsausgaben

Die im Gegenzug für die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters bzgl. einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 295 Abs. 2 InsO a. F. (§ 295a InsO n. F.) zu leistenden Ausgleichszahlungen des Insolvenzschuldners an die Insolvenzmasse stellen keine steuermindernd zu berücksichtigenden Betriebsausgaben oder Verbindlichkeiten im Betrieb des Insolvenzschuldners dar, denn solche Aufwendungen sind nicht betrieblich veranlasst. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 12 K 2791/22).

Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, um die Gläubiger eines Insolvenzschuldners gemeinschaftlich und geordnet zu befriedigen, betreffe den Vermögensbereich des Insolvenzschuldners und sei nicht der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen.

Dies gelte auch für Zahlungen an den Insolvenzverwalter nach § 35 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 295 Abs. 2 InsO a. F., da diese Zahlungen der Gläubigerbefriedigung dienen und damit die private Lebensführung des Insolvenzschuldners betreffen. Andernfalls würde man einen selbstständig tätigen Insolvenzschuldner gegenüber einem abhängig beschäftigten Schuldner, dessen Tilgung beispielsweise durch nicht als Werbungskosten absetzbare Lohnpfändungen erfolgt, in steuerrechtlich vor dem Hintergrund des Leistungsfähigkeitsprinzips nicht zu rechtfertigender Weise ungleich behandeln.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.