Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 23.10.2024

Zurechnungssubjekt eines fiktiven Gewinns nach § 15a Abs. 3 EStG

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob eine der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils vorangehende Entnahme, die bei dem ausscheidenden Kommanditisten zur Entstehung eines negativen Kapitalkontos führt, zu einer Einlageminderung des Rechtsnachfolgers führt, wenn dieser an dem der Anteilsübertragung nachfolgenden Bilanzstichtag noch nicht als Kommanditist im Handelsregister eingetragen ist (Az. IV R 17/21).

§ 15a Abs. 3 Satz 1 (Einlageminderung) und Satz 3 EStG (Haftungsminderung) seien gesellschafterbezogen auszulegen. Danach sei der fiktive Gewinn demjenigen Kommanditisten zuzurechnen, der die für die Einlageminderung erforderliche Entnahme tätigt oder für den die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gemindert wird.

Die gesellschafterbezogene Betrachtung der Gewinnhinzurechnung gelte auch dann, wenn der Kommanditanteil unterjährig übertragen werde und der Kommanditist im Anschluss daran, aber noch vor dem nächsten Bilanzstichtag, seine Kommanditbeteiligung übertrage. Es sei gerade nicht ‑ wie das Finanzamt meint ‑ allein auf die Umstände zum Bilanzstichtag abzustellen. Grundsätzlich seien zwar für die Frage der Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Bei der Einlageminderung handele es sich aber um einen gesellschafterbezogenen Vorgang, der im Zeitpunkt der Entnahme verwirklicht werde und daher bei der steuerlichen Behandlung des entnehmenden Kommanditisten selbst und nicht bei einem Rechtsnachfolger zu berücksichtigen sei.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.