Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Verfahrensrecht 
Donnerstag, 24.10.2024

Keine Erweiterung der Ablaufhemmung bis zur Strafverfolgungsverjährung durch Steuerfahndungsermittlungen

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob im Jahr 2018 gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer im Jahr 2005 verstorbenen Stiefmutter noch eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung für 2001 ergehen durfte (Az. 3 K 2297/20).

Die zeitlich bis zum Eintritt der Strafverfolgungsverjährung begrenzte Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung, die durch die seitens des Erben durch eine unterlassene Berichtigung der Steuererklärung des Erblassers begangene Steuerhinterziehung ausgelöst wird, könne durch Steuerfahndungsermittlungen, die erst nach Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen werden, aber noch innerhalb der nach § 171 Abs. 7 AO gehemmten Festsetzungsfrist erfolgen, nicht mehr nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO erweitert werden.

Auch unter Berücksichtigung der im Streitfall einschlägigen Ablaufhemmungen des § 171 AO war bereits vor Erlass des ersten Einkommensteueränderungsbescheides 2001 vom 08.11.2017 Festsetzungsverjährung eingetreten. Die strafrechtliche Verjährung sei auch nicht mit der Folge eines neuen Verjährungsbeginns und entsprechender Verlängerung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO unterbrochen worden.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.