Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Verfahrensrecht 
Freitag, 25.10.2024

Haftung für Steuerschulden bei Eintritt in einen Hotelbetrieb als Gesellschafter

Das Sächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden bzgl. einer Inhaftungnahme nach § 28 HGB, insbesondere zum Erfordernis einer kaufmännischen Organisation und zur Außenwirkung eines Haftungsausschlusses (Az. 6 K 865/20).

Ob ein Betrieb (hier ein Hotelbetrieb mit mehreren Gästehäusern, zwei Restaurants und Wellnessangebot) nach Art und Umfang eine kaufmännische Organisation erfordere, könne nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung des einzelnen Betriebes entschieden werden, wobei dessen Besonderheiten und auch die Eigenarten der Branche zu beurteilen seien. Dabei seien insbesondere Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, die Anzahl der Mitarbeiter sowie die Größe und Organisation des Betriebes zu berücksichtigen.

Ein Haftungsausschluss im Sinne von § 28 Abs. 2 HGB könne nur dann Außenwirkung haben, wenn die Bekanntmachung unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen werde. Nach einem Zeitraum von weit über sieben Monaten seit Geschäftsübernahme muss aber davon ausgegangen werden, dass sich die an die tatsächliche Geschäftsübernahme anknüpfende Verkehrsauffassung, der neue Unternehmensträger trage auch die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, zwischenzeitlich verfestigt hat, und dass dieser Umstand von einer demnächst erfolgenden Bekanntmachung eines Haftungsausschlusses nicht mehr beseitigt werden kann.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.