Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Sonstige 
Freitag, 18.10.2024

Neue Grundsteuerbewertung: Finanzgericht Köln weist Musterklage gegen „Bundesmodell“ ab

Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Finanzgericht Köln mit seinem am 27.09.2024 veröffentlichten Urteil (Az. 4 K 2189/23).

Erstmalig verhandelte das Finanzgericht Köln in einem Verfahren, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in Nordrhein-Westfalen betrifft. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem sog. Bundesmodell.

Im Streitfall war Gegenstand der Bewertung eine Eigentumswohnung. Bei der Berechnung des Grundsteuerwerts wurde u. a. ein Bodenrichtwert von 2.280 Euro angesetzt. Die Kläger halten die neue Bewertung nach dem „Bundesmodell“ für verfassungswidrig, da sich der Grundsteuermessbetrag wesentlich erhöht habe. Des Weiteren sei bei einer weiteren in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung, die sich unweit entfernt in einer besseren Ortslage befinde, ein weitaus niedrigerer Bodenrichtwert von 530 Euro angesetzt worden.

Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter entspricht der festgestellte Wert den Vorgaben der neuen Wertermittlungsvorschriften nach dem Bewertungsgesetz. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, wie sie die Kläger angeführt hatten, sah das Finanzgericht nicht. Ziel der Bewertung sei ein „objektiviert-realer Grundsteuerwert“ innerhalb eines Korridors von gemeinen Werten (Verkehrswerten).

Das Finanzgericht Köln ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Bei dieser abgewiesenen Klage handelt es sich um eine von mehreren Musterklagen.

Hinweis

Das sog. Bundesmodell, mit dem die Grundsteuer neu berechnet wird, wird von folgenden Bundesländern angewendet: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

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