Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Körperschaftsteuer 
Mittwoch, 12.03.2025

Berücksichtigung eines vororganschaftlichen Zinsvortrags der Organgesellschaft beim Organträger

Das Finanzgericht Köln entschied, dass ein vororganschaftlicher Zinsvortrag der Organgesellschaft nicht in die Ermittlung des Einkommens des Organträgers einzubeziehen ist (Az. 13 K 1081/22).

Im Streitfall war die Klägerin eine SE (Europäische Gesellschaft), die in ihrer Funktion als Organträgerin mit einer GmbH als Organgesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen hat. Auf Ebene der Organgesellschaft wurde vom Finanzamt für Körperschaften ein vororganschaftlicher verbleibender Zinsvortrag (§ 4h EStG i. V. m. §§ 8 Abs. 1, 8a und 31 Abs. 1 KStG) festgestellt. Während einer Betriebsprüfung beantragte die Klägerin, ihr den festgestellten vororganschaftlichen Zinsvortrag der Organgesellschaft als laufenden Zinsaufwand zuzuweisen und ihren sich danach ergebenden Zinsvortrag neu zu berechnen. Das beklagte Finanzamt hat dem Antrag der Klägerin nicht entsprochen. Es vertritt die Ansicht, dass ein vororganschaftlicher Zinsvortrag der Organgesellschaft nicht in die Ermittlung des Einkommens des Organträgers einzubeziehen sei.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin könne den auf Ebene der Organgesellschaft festgestellten vororganschaftlichen Zinsvortrag nicht nutzen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 1/25 anhängig.

Hinweis

Die Rechtsfrage, ob der vororganschaftliche Zinsvortrag einer Organgesellschaft während der Organschaft genutzt werden kann, ist höchstrichterlich bislang ungeklärt.

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