Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Lohnsteuer 
Montag, 15.07.2024

Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers für erweiterte Führungszeugnisse stellt keinen Arbeitslohn dar

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, nicht zu Arbeitslohn führen (Az. VI R 10/22).

Im Streitfall gehörten die Kläger zum Arbeitgeberkreis des Generalvikariats des Bistums X-Stadt. Sie beschäftigen als freie Träger Arbeitnehmer im sozialen Bereich (z. B. Geistliche, Lehrer, Erzieher, Sozialarbeiter). Das beklagte Finanzamt führte bei den Klägern Lohnsteuer-Außenprüfungen durch. Die Prüfer vertraten die Auffassung, dass die von den Klägern erstatteten Aufwendungen für die Erteilung von erweiterten Führungszeugnissen in den laufenden Beschäftigungsverhältnissen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen seien. Das Finanzamt folgte der Einschätzung der Prüfer und erließ Lohnsteuernachforderungsbescheide. Die Kläger waren der Ansicht, dass die Rechtsauffassung der Lohnsteuer-Außenprüfungen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Kostenerstattung für erweiterte Führungszeugnisse der Arbeitnehmer unrichtig ist. Die Erstattung der anfallenden Kosten pro Arbeitnehmer stelle keinen Arbeitslohn, sondern Auslagenersatz i. S. d. § 3 Nr. 50 EStG dar. Die Leistung sei daher steuerfrei.

Der Bundesfinanzhof gab den Klägern Recht. Da die Erstattung der Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse hiernach wegen des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses schon keinen steuerbaren Arbeitslohn darstellt, müsse der Senat im Streitfall nicht über eine etwaige Steuerfreiheit der Zahlungen als Auslagenersatz gem. § 3 Nr. 50 EStG entscheiden.

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