Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

Ihre Vorteile 


Gesetzliche Grundlagen 

 

Die richtigen Formate


 

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Umsatzsteuer 
Donnerstag, 07.11.2024

Bei "Unternehmenszersplitterung" keine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

Es liegt keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG vor, wenn ein zuvor von einem Unternehmer betriebenes Unternehmen aufgeteilt und an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert wird. So entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 4 K 75/23).

Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auf von ihr gepachteten Flächen einen Solarpark. Den von ihr produzierten Solarstrom speiste die Klägerin auf der Grundlage eines von ihr mit einer Netzbetreiberin und einer Direktvermarkterin geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das öffentliche Netz ein und erhielt dafür die tarifliche Einspeisevergütung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG). Im Jahr 2014 veräußerte die Klägerin die Photovoltaikanlage jeweils zu einem (bestimmten räumlich umgrenzten) Teil an insgesamt zehn Kommanditgesellschaften, wobei die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur bei der Klägerin verblieb und den Erwerberinnen jeweils zur Nutzung überlassen wurde.

Fortan erfolgte die Stromproduktion durch die einzelnen Erwerberinnen, deren Produktionskapazitäten – je nach Größe des übernommenen Anlagenteils – zwischen 8,5 % und 12,5 % der vormaligen Gesamtkapazität der Klägerin erreichten. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Netzbetreiberin/Direktvermarkterin blieben unverändert. Im Innenverhältnis zu den Erwerberinnen wurde mit jeweils geschlossenen Einspeise- und Abrechnungsverträgen vereinbart, dass die Erwerberinnen den gesamten produzierten Strom an die Klägerin zu liefern hatten. Diese hatte den Strom abzunehmen, ihn auf der Grundlage des von ihr geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz der Netzbetreiberin einzuspeisen, das Entgelt zu vereinnahmen und anschließend gegenüber den Erwerberinnen nach den von diesen produzierten Strommengen abzurechnen und auszuzahlen. Die Klägerin stand auf dem Standpunkt, dass es sich bei den Veräußerungen um sog. Geschäftsveräußerungen im Ganzen gehandelt habe, die gem. § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar seien.

Das Gericht hat jedoch die Klage abgewiesen. Eine Mehrzahl von Erwerbern sei zwar nicht zwingend schädlich. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG vorlägen, sei aber bezogen auf jede umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung zu prüfen – also für jeden Erwerber gesondert, ohne die weiteren Leistungsbeziehungen zu berücksichtigen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei hier bezogen auf jedes der zehn Veräußerungsgeschäfte zu verneinen. Es sei dabei maßgeblich darauf abzustellen, dass angesichts der Vielzahl der Erwerberinnen (zehn!) – und der damit einhergehenden Aufteilung insbesondere der zuvor allein von der Veräußerin ausgeübten Produktionstätigkeit – die erforderliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten der einzelnen Erwerberinnen mit derjenigen der Veräußerin nicht gegeben sei. Die mangelnde Vergleichbarkeit werde vor allem mit dem eklatanten Unterschied betreffend die Produktionskapazitäten begründet. Diese seien prägend für die jeweils ausgeübten Tätigkeiten und die einzelnen Erwerber seien lediglich in der Lage gewesen, zwischen 8,5 % und 12,5 % der Kapazität der Veräußerin zu leisten. Auf Fälle solcher „Unternehmenszersplitterungen“ sei § 1 Abs. 1a UStG nicht anwendbar, seinem Sinn und Zweck liefe dies sogar zuwider.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.