Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

Ihre Vorteile 


Gesetzliche Grundlagen 

 

Die richtigen Formate


 

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Sonstige 
Montag, 27.05.2024

Frachtführer ist nicht Schuldner für Kaffeesteuer

Die Steuerschuldnerschaft im nicht harmonisierten Kaffeesteuerrecht ist nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG auf den Versender begrenzt. Eine weite Auslegung des Versenderbegriffs dahingehend, auch den Frachtführer zu erfassen, ist ausgeschlossen. So entschied das Finanzgericht München (Az. 14 K 2480/22).

Der Begriff des Besitzes sei im KaffeeStG ebenso wenig definiert wie für die übrigen Verbrauchsteuern. Bei der Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners sei darauf abzustellen, in wessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sich befinde und wer deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden könne.

Die Klägerin sei nicht Steuerschuldnerin der Kaffeesteuer. Die Klägerin, eine türkische Aktiengesellschaft, ist als Frachtführerin gewerblich tätig. Sie ließ durch angestellte Fahrer im Auftrag einer Firma A von der Firma B in den Niederlanden sich im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen und dort bereit gestellten Kaffee durch die Bundesrepublik Deutschland in die Türkei transportieren. Der Besitz der Fahrer sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Der jeweilige Fahrer übte die tatsächliche Sachherrschaft als Angestellter der Klägerin zwar nicht für sich selbst, sondern im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für die Klägerin aus. Dabei unterlag er den Weisungen der Klägerin auch soweit sich diese auf die Ladung bezogen. Soweit er insoweit als Besitzdiener nach § 855 BGB selbst keinerlei Besitz hat, sondern dieser dem Arbeitgeber zuzurechnen sei, habe dies für die Bestimmung des Verbrauchsteuerschuldners jedoch keine Bedeutung. Der nationale Gesetzgeber habe, indem er nur den Versender aber nicht den, der die Lieferung vornimmt, als Steuerschuldner heranziehe, nicht wie der Unionsrechtsgeber eine umfassende Heranziehung aller an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren Beteiligten geregelt.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.