Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Gewerbesteuer 
Donnerstag, 11.07.2024

Besteuerungsgrundlagen und Gewerbesteuer-Messbetrag - Nichtabnahmeentschädigung für Kredit unterfällt nicht Zinsschranke

Eine Nichtabnahmeentschädigung für einen Kredit stellt keine Vergütung für Fremdkapital dar und unterfällt somit nicht der Zinsschranke des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG a. F. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1177/23).

Das Finanzamt habe im Streitfall den Feststellungsbescheid zu Unrecht geändert. Die Gewinnfeststellung in dem ursprünglichen Feststellungsbescheid war rechtmäßig.

Zinsaufwendungen sind gem. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 22.12.2009 (§ 4h EStG a. F.) unter näher bestimmten Voraussetzungen nur beschränkt abziehbar. Dies ist gem. § 4h Abs. 2 Satz 1a EStG nicht der Fall, wenn der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt, weniger als drei Millionen Euro beträgt (Freigrenze). Die Zinsaufwendungen der Klägerinnen (Kommanditistinnen) überschritten diese Freigrenze nicht, denn die Nichtabnahmeentschädigung stellte keine Zinsaufwendungen i. S. d. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG a. F. dar. Die übrigen Zinsaufwendungen überschritten die Freigrenze nicht.

Die Änderung des Gewerbesteuermessbescheids war ebenfalls rechtswidrig. Der ursprüngliche Gewerbesteuermessbescheid war dagegen rechtmäßig. Die Zinsschranke gem. § 4h EStG habe keine Auswirkung auf den Gewerbeertrag. Die abzugsfähigen Zinsen seien nach der Maßgabe des § 8 Nr. 1a Satz 1 GewStG zum Gewinn hinzuzurechnen. Die Nichtabnahmeentschädigung stelle kein Entgelt für Schulden dar. Sie sei insoweit mit Bereitstellungszinsen vergleichbar, die kein Entgelt für Schulden i. S. d. § 8 Nr. 1a GewStG darstellen. Entscheidend sei sowohl bei den Bereitstellungszinsen als auch bei der Nichtabnahmeentschädigung, dass mangels Auszahlung der Darlehensvaluta keine Rückzahlungsschuld vorliege.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.