Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Umsatzsteuer 
Montag, 28.04.2025

Zur Umsatzsteuerpflicht von zusätzlichen Bestattungsleistungen - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Wenn ein Bestattungsunternehmen zusätzlich zur eigentlichen Bestattung u. a. die Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen und Kühlzellen sowie die Überlassung von Abschiedsräumen und Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern anbietet, stellen diese zusätzlichen Leistungen keine eigenständigen, ggf. nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes steuerfreien Hauptleistungen dar, sondern bilden jeweils zusammen mit der eigentlichen Bestattung eine einheitliche (komplexe) umsatzsteuerpflichtige Leistung. Das gelte auch dann, wenn diese Zusatzleistungen gesondert angeboten und abgerechnet werden. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 2 K 2111/22).

Hierzu ist jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. V R 31/23) anhängig. Vom Bundesfinanzhof wird insbesondere zu klären sein, ob die Überlassung von Kühlräumen und Kühlzellen zur Aufbewahrung von Leichen, von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern sowie die sog. hygienische Totenversorgung durch ein Bestattungsunternehmen eigenständige Hauptleistungen darstellen, die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei sind.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.