Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

Ihre Vorteile 


Gesetzliche Grundlagen 

 

Die richtigen Formate


 

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 27.09.2024

Zahlungen für Ablösung von Nießbrauchsrechten an GmbH-Anteilen nicht steuerbar

Das Finanzgericht Köln hatte zu entscheiden, ob die Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Ablösung von Nießbrauchsrechten an zwei Geschäftsanteilen zugeflossen sind, dem Grunde nach einkommensteuerbar sind (Az. 7 K 95/23).

Eine Gegenleistung für den Verzicht auf einen Vorbehaltsnießbrauch an einer Kapitalbeteiligung sei keine Entschädigung für entgehende Einnahmen, denn Dividendeneinkünfte erziele in der Regel der Anteilseigner und nicht der Nießbraucher. Wenn an einem GmbH-Anteil ein Nießbrauchsrecht bestellt sei, welches ihm lediglich den Gewinnanteil ohne wesentliche Verwaltungsrechte zuweise, seien die Kapitaleinnahmen weiterhin dem Anteilseigner zuzurechnen.

Die bloße Auskehrung von Dividendenansprüchen an den Nießbraucher stelle auch keine Gewinnbeteiligung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG dar, weil hiermit nur gesellschaftsrechtliche Beteiligungen gemeint seien. Die Übertragung einer wesentlichen Beteiligung i. S. d. § 17 EStG im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt sei als unentgeltliche Vermögensübertragung keine Veräußerung i. S. d. § 17 EStG.

Die Ablösung eines Nießbrauchsrechts oder der Verzicht auf ein solches Recht führe nicht zu steuerbaren Einkünften. Ein Verzicht auf ein Nutzungsrecht im Wege einer Vermögensumschichtung im Privatbereich sei schließlich nicht nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerbar.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.