Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Sonstige 
Mittwoch, 12.03.2025

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für zwei Anhänger aus einem landwirtschaftlichen Betrieb

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Personengesellschaft keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge erhält, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt (Az. IV R 11/23).

Im Streitfall baute die Klägerin, eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, vornehmlich Silomais aber auch Roggen an. Daneben betrieb sie eine Biogasanlage. Den in der Biogasanlage erzeugten Strom und den Roggen verkaufte sie. Den Silomais verwendete sie vollständig für die Biogasanlage. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide beförderte die Klägerin mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage. Für die beiden Anhänger beantragte sie eine Kfz-Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 7 Buchst. a und c KraftStG). Das Hauptzollamt lehnte die Befreiung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof wies nun auch die Revision der Klägerin zurück. Nach Auffassung der Richter scheitert die Befreiung daran, dass die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt worden sind. Die Beförderung habe damit auch dem Betrieb der Biogasanlage gedient und sei nicht – wie es die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiungsvorschrift erfordert – ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.

Hintergrund

§ 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gewährt eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung u. a. für Anhänger, solange diese ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt oder zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden, sofern diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden.

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