Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 17.07.2024

Nettolohnvereinbarung: Minderung des Bruttoarbeitslohns bei Kindergeldzahlung an den Arbeitgeber

Der Bundesfinanzhof entschied, dass das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers mindert (Az. VI R 26/21).

Im vorliegenden Fall waren die Kläger japanische Staatsbürger und wohnten mit ihren zwei Kindern im Streitjahr 2018 in X. Sie wurden im Streitjahr zur Einkommensteuer veranlagt. Als Angestellter der A Ltd., Japan arbeitete der Kläger im Rahmen einer befristeten Entsendung von Oktober 2017 bis August 2019 für die B GmbH in Y. Hierfür erhielt er sowohl von der japanischen Muttergesellschaft als auch von der GmbH Gehalt. Die Auszahlung erfolgte im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung. Im Jahr 2018 beantragte der Kläger Kindergeld für die beiden Kinder der Eheleute und bestimmte, das Kindergeld solle auf das Konto der GmbH überwiesen werden, weil die GmbH für sämtliche Lohnsteuern, die im Zusammenhang mit der Entsendung anfielen, eintrete. Die Familienkasse setzte Kindergeld ab Januar 2018 fest und zahlte dieses auf ein Konto der GmbH aus. Die GmbH unterwarf den Bruttoarbeitslohn dem Lohnsteuerabzug, ohne die Kindergeldzahlungen als negative Einnahmen zu berücksichtigen. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2018 erklärten die Kläger einen um das Kindergeld gekürzten Bruttoarbeitslohn. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Kürzung des Bruttoarbeitslohns um das Kindergeld ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.