Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Gewerbesteuer 
Dienstag, 18.03.2025

Gewerbesteuermessbetrag und Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuer: Künstlerische Tätigkeit eines Tätowierers

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Tätigkeit eines Tätowierers künstlerisch sein kann, sodass die dadurch erzielten freiberuflichen Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterliegen (Az. 4 K 1875/23 G, AO).

Im Streitfall gab der Kläger, der seit 2013 als Tätowierer tätig war, in seiner Einkommensteuererklärung 2019 einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit an. Hiervon abweichend berücksichtigte das beklagte Finanzamt den Gewinn als einen solchen aus Gewerbebetrieb und setzte den Gewerbesteuermessbetrag 2019 auf 430 Euro sowie einen Verspätungszuschlag in Höhe von 25 Euro fest. Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass er als Tattoodesigner sowie Tätowierkünstler tätig sei und vorrangig schöpferische Leistungen vollbringe.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Der Kläger sei künstlerisch tätig geworden und habe entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 GewStG kein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes betrieben. Eine gewerbliche Tätigkeit scheide aus, da die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nach den Umständen des Einzelfalls zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG führe. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit sei dem Bereich der zweckfreien Kunst und nicht der Gebrauchskunst zuzuordnen. Als zweckfreie Kunst falle sie unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit).

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.