Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Körperschaftsteuer 
Freitag, 12.07.2024

Zur Anwendbarkeit der Lohnsummenregelung der Sanierungsklausel auf Kleinbetriebe

Zur Anwendung der sog. Sanierungsklausel ist bei der Übertragung von Anteilen an Kleinbetrieben der Verweis in § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG auf die Lohnsummenregelung dahin auszulegen, dass der Steuerpflichtige dieses Erfordernis nicht erfüllen kann und damit auf einen anders gearteten Nachweis des Erhalts der wesentlichen Betriebsstrukturen zu verweisen ist. Ohne diesen Nachweis kann die Privilegierung der Sanierungsklausel nicht gewährt werden. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 6 K 2095/22).

Ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber beabsichtigt, die Privilegierung des § 8c Abs. 1a KStG den Steuerpflichtigen nur im Ausnahmefall zukommen zu lassen, wenn der Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung erfolge, wobei der Erwerb u. a. auch auf den Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen gerichtet sein müsse. Die unwiderlegliche Vermutung, dass der Erwerb mit dieser Zielrichtung erfolge, könne nur durch die Verwirklichung einer von drei Varianten begründet werden. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Das Merkmal der Erhaltung der bisherigen Betriebsstruktur ist nur erfüllt, wenn Arbeitsplätze erhalten werden oder eine Betriebsvereinbarung über Arbeitsplätze geschlossen wird oder durch Einlage wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. Erforderlich ist, dass zumindest eines der Merkmale erfüllt ist.“

Eine Auslegung in dem Sinne, dass der Verweis auf § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG bewirke, dass eines der drei Merkmale von Kleinbetrieben immer erfüllt werde, erscheine vor dem Hintergrund dieser Gesetzesbegründung nicht vertretbar. Hätte der Gesetzgeber Kleinbetriebe vollständig von der Verwirklichung einer der drei Tatbestandsvarianten befreien wollen, hätte es nahegelegen, dies in der Gesetzesbegründung auszuführen. Diese deute aber vielmehr darauf hin, dass der Steuerpflichtige eines der Merkmale aktiv erfüllen muss.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.