Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 10.03.2025

Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung

Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, öffentliche Wege vor ihrem Grundstück zu räumen und dafür jemanden bezahlen, dürfen die Arbeitskosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Der Winterdienst fällt unter die haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes.

Als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sind sowohl die Straßenreinigung als auch der Winterdienst auf dem Grundstück und den angrenzenden öffentlichen Gehwegen. Als allgemeine Voraussetzung gilt auch hier, dass die Dienstleistung mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar ist. Weiterhin nicht als haushaltsnahe Dienstleistung sieht die Finanzverwaltung Schneeräumkosten für Fahrbahnen an, die an das Grundstück grenzen.

D. h., für Dienstleistungen in einem Privathaushalt erhalten Steuerpflichtige auf Antrag eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, pro Kalenderjahr für ihre Aufwendungen (§ 35a Abs. 2 EStG). Jedoch müssen Materialkosten (z. B. Streugut) selbst getragen werden. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen die einzelnen Posten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Bei Mietern genügt die Nebenkostenabrechnung, in der die entsprechenden (anteiligen) Kosten ausgewiesen sind.

Weitere Voraussetzung für die Geltendmachung der Steuerermäßigung ist, dass die Zahlung nur per Überweisung erfolgt (keine Barzahlung).

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.