Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Umsatzsteuer 
Montag, 17.03.2025

Eigentumswechsel: Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Umsatzsteuerausweise in übernommenen Mietverträgen

Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist. Ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG) kann dem Grundstückserwerber nicht zugerechnet werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 16/22).

Die Klägerin erstand im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein mit einem mehrstöckigen Bürogebäude bebautes Grundstück. Die Gebäudeflächen waren größtenteils vermietet. Der Voreigentümer hatte u. a. Mietverträge mit einer Tagesklinik, einer Physiotherapiepraxis und mit einer Wohnungsbaugesellschaft abgeschlossen. In diesen Mietverträgen waren jeweils die monatlichen Nettokaltmieten, die sonstigen Kostenvorschüsse und die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer mit dem Zusatz „+19 % Mehrwertsteuer“ benannt. Die Umsätze aus den o. g. Vermietungen behandelte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Nach einer Außenprüfung war das beklagte Finanzamt der Ansicht, dass die Klägerin die in den Mietverträgen offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG schulde und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg.

Dies sah der Bundesfinanzhof nun anders. Er hob das Urteil auf und gab der Klage statt. Die Klägerin sei nicht Steuerschuldnerin nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. Vorliegend habe sie die Steuerbeträge nicht selbst – im eigenen Namen – unrichtig ausgewiesen. Die Mietverträge seien vom Voreigentümer abgeschlossen worden, sodass dieser die Steuerbeträge unrichtig ausgewiesen habe, wobei er im eigenen Namen gehandelt habe. Des Weiteren komme eine Zurechnung nicht aufgrund des Erwerbs im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens in Betracht.

Hinweis

Gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis), auch den Mehrbetrag. Steuerschuldner ist in den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG – ebenso wie bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) – der Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).

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