Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

Ihre Vorteile 


Gesetzliche Grundlagen 

 

Die richtigen Formate


 

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Umsatzsteuer 
Montag, 05.08.2024

Keine Differenzbesteuerung bei Veräußerung von Oldtimer-Pkw

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, ob beim Verkauf zweier Oldtimer-Pkw die Differenzbesteuerung angewendet werden kann (Az. 1 K 1651/20).

Der Kläger betreibt seit mehreren Jahren als Einzelunternehmer einen Autohandel. Er ist zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen verpflichtet und versteuert seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Der Kläger beantragte die Differenzbesteuerung für Sammlungsstücke im Jahr 2015 (Kalenderjahr nach den Streitjahren) anzuwenden. Streitig ist die steuerliche Behandlung von zwei Oldtimer-Pkw.

Das Gericht entschied, dass der Kläger bei der Veräußerung der beiden Pkw die Differenzbesteuerung nicht anwenden durfte. Die Differenzbesteuerung finde nach § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG keine Anwendung auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist. Der Unternehmer sei ein Wiederverkäufer. Er handelt mit Gebrauchtwagen. Der Gegenstand wurde dem Kläger von der D Ltd. im Gemeinschaftsgebiet geliefert.

Die Lieferung der beiden Pkw unterliege dem regulären Steuersatz. Der Kläger macht im Klageverfahren auch nicht hilfsweise geltend, dass es sich bei den Pkw um Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert i. S. der Nr. 54 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG handelt, deren Lieferung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu besteuern wäre.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.