Werner Zimmermann - 

STEUERBERATER

 

 

NEWS zur E-Rechnungspflicht 

Informieren Sie sich hier schnell und einfach über die kommende E-Rechnungspflicht.

Die Umstellung auf die gesetzlich verpflichtende E-Rechnung steht bevor – und für Unternehmen und Unternehmer/innen bedeutet dies eine wichtige Veränderung. Doch diese Anpassung bringt weit mehr als nur eine gesetzliche Erfüllungspflicht mit sich: Sie eröffnet zahlreiche Vorteile, die Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.

Die Einführung der E-Rechnung setzt einen modernen Standard für digitale Geschäftsprozesse, der den Austausch zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Kund/innen, Lieferant/innen und Steuerberater/innen effizienter gestaltet. Diese neue Norm ermöglicht es Ihnen, Abläufe zu optimieren und Kosten erheblich zu senken. Je früher Sie den Umstellungsprozess starten, desto schneller profitieren Sie von diesen Vorteilen.

Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die E-Rechnung umzustellen und damit Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Beginnen Sie jetzt, um frühzeitig in den Genuss der Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen zu kommen!

Den aktuellen Zeitplan zur E-Rechnung finden Sie in unserer LOTSE Ausgabe 07/2024.

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Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 19.11.2024

Kein Ausschluss für Kindergeld bei viermonatiger Ausbildung zur Rettungssanitäterin vor späterem Jurastudium

Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob eine viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine erstmalige Berufsausbildung darstellt, die den Anspruch auf Kindergeld für ein späteres Jurastudium ausschließt (Az. 9 K 108/24).

Der Anspruch sei hier nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen. Danach werde ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Tochter der Klägerin habe indes durch die Qualifikation als Rettungssanitäterin keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG liege eine Berufsausbildung vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Die Tochter habe die Ausbildung zur Rettungssanitäterin in rund vier Monaten absolviert; diese Ausbildung sei demnach nicht als Berufsausbildung anzusehen.

Die Legaldefinition des Begriffs „Berufsausbildung“ in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG sei auch im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzuwenden. Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, sind grundsätzlich einheitlich auszulegen. Definiere der Gesetzgeber selbst einen Begriff, komme eine Abweichung davon in einer anderen Vorschrift desselben Gesetzes nur in Betracht, wenn der Zweck der Regelung, ihr Zusammenhang mit anderen Vorschriften und/oder die Entstehungsgeschichte eindeutig erkennen lassen, dass der Begriff in dieser Vorschrift abweichend von der Legaldefinition zu verstehen sein soll. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der Berufsausbildung in § 32 Abs. 4 EStG anders als in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG zu verstehen sein soll, seien nicht ersichtlich. Das vom Finanzamt angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 52/10) sei vor Einführung des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG ergangen. In den Entscheidungsgründen jenes Urteils werde ausdrücklich ausgeführt, dass der Begriff der Berufsausbildung vom Gesetz nicht näher beschrieben sei. Diese Annahme, auf der die in jenem Urteil sodann vorgenommene Begriffsbestimmung des Bundesfinanzhofs fußt, gelte angesichts der Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG nicht mehr.

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